Trägerleitfaden

Statut für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW
 
Aufgrund der Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzbuches (cc. 793-795 des Codex Iuris Canonici – CIC) vom 25. Januar 1983 und unter Berücksichtigung der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen und der Landesgesetzgebung in Nordrhein- Westfalen zur Ausführung des SGB VIII in ihrer jeweils geltenden Fassung wird für die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln Folgendes bestimmt:

§ 1 Zielsetzung

(1) Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen im Geltungsbereich erfüllen im Zusammenwirken mit ihrem pädagogischen Personal den eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Einrichtungen auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Den Erziehungsberechtigten, die dieses Ziel anstreben oder akzeptieren, bieten sie Hilfe bei der Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes und der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu einem vom christlichen Geiste erfüllten und seiner Verantwortung in Kirche und Gesellschaft bewussten Menschen. In Fragen der Bildung und Erziehung erhalten die Erziehungsberechtigen Beratung und Information.

(2) Katholische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot der katholischen Kirche. Träger können die Kirchengemeinden oder andere katholische Einrichtungen sein, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen. Auch Orden, ordensähnliche Gemeinschaften, caritative Vereine oder andere katholische Organisationen können Träger katholischer Kindertageseinrichtungen sein. Die Kirchengemeinden, auf deren Territorium sich katholische Kindertageseinrichtungen befinden, sollen auch dann, wenn sie nicht materielle Träger sind, diese Kindertageseinrichtungen in die örtliche Seelsorge und das pastorale Netzwerk einbeziehen. Hierbei übernehmen die Pfarrer eine herausgehobene Verantwortung, die sie gemeinsam mit ihrem Pastoralteam wahrnehmen. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die Erziehungsberechtigten insgesamt sind für die Anliegen der Kindertageseinrichtungen im Rahmen der ihnen zugeordneten Aufgaben mitverantwortlich. Die Träger arbeiten kontinuierlich und aufgeschlossen mit den Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal zusammen, um die Erziehung in der Familie kindgerecht und familienbezogen zu ergänzen. Dabei soll auch die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung berücksichtigt werden.

(3) In der engen Zusammenarbeit mit der Elternversammlung und dem Elternbeirat sehen die Träger eine besondere Möglichkeit zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung des Kindes in der Familie. Sie verwirklichen mit dem Elternbeirat und dem in der Einrichtung tätigen pädagogischen Personal im Rat der Kindertageseinrichtung die gemeinsame Verantwortung unbeschadet anderer bestehender Rechte und Pflichten des Trägers.

(4) Im Sinne einer fruchtbaren Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten bleibt es dem Träger sowie in Absprache mit ihm den zuständigen Seelsorgerinnen und Seelsorgern und der Einrichtungsleitung unbenommen, ihrerseits die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen und zu Veranstaltungen einzuladen.

§ 2 Elternversammlung

(1) Die Erziehungsberechtigten der in der Einrichtung betreuten Kinder bilden die Elternversammlung. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten. Die Elternversammlung hat das Recht, sich dazu zu äußern.

(2) Die Elternversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung durch einfache Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in sowie eine Ersatzversammlungsleiter/in. Der/dem Versammlungsleiter/ in obliegt die Einladung zu den folgenden Versammlungen im laufenden Kindergartenjahr und deren Leitung, sofern die Elternversammlung nichts anderes beschließt.

(3) Die Elternversammlung tagt mindestens einmal im Kindergartenjahr. Sie wird vom Träger bis spätestens 10. Oktober durch schriftliche Einladung aller Erziehungsberechtigten mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Darüber hinaus hat eine Einberufung auf Verlangen des Elternbeirates, des Trägers oder der Erziehungsberechtigten mindestens eines Fünftels der in der Einrichtung betreuten Kinder zu erfolgen.

(4) Bei der ersten Zusammenkunft der Elternversammlung im Kindergartenjahr wählt diese aus ihrer Mitte die Mitglieder des Elternbeirates. Je 20 angefangener genehmigter Betreuungsplätze in der Einrichtung ist jeweils ein Mitglied des Elternbeirates zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Verhinderungsfall des gewählten Mitgliedes dieses vertritt oder bei Ausscheiden des gewählten Mitgliedes nachrückt. In Einrichtungen mit mehr als drei Gruppen kann auch auf Gruppenebene gewählt werden. Dazu sind dann je Gruppe ein Mitglied des Elternbeirates sowie ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung nach Absatz 3 erfolgt ist. Eine Mindestanwesenheitsquote ist nicht erforderlich.

(6) Wahlberechtigt mit jeweils einer Stimme pro betreutem Kind sind alle anwesenden Erziehungsberechtigten. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Mitglied der Elternversammlung geheime Wahl wünscht. Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Elternbeirates nach Absatz 4 erfolgen in zwei getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bedarf es bei Abwesenheit einer schriftlichen Einverständniserklärung der sich zur Wahl stellenden Erziehungsberechtigten.

§ 3 Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern und setzt sich nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 zusammen. Er tritt mindestens dreimal jährlich zusammen.

(2) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung.1 Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über das pädagogische Konzept der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sächliche Ausstattung, die Hausordnung und die Öffnungszeiten sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung. Alle Personalangelegenheiten sind – unter Beachtung der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung – vertraulich.

(3) Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.

(4) Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher wählen, der auch zu den Sitzungen einlädt. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Wenn kein Sprecher gewählt ist, steht jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.

(5) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Einrichtung nicht mehr besucht. In diesem Fall oder wenn ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.

(6) Die Wahlzeit des Elternbeirates endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates. Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternbeirates aus.

§ 4 Rat der Kindertageseinrichtung

(1) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht zu je einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Die Größe des Rates der Kindertageseinrichtung legt der Träger fest. Sie beträgt höchstens das Dreifache der Anzahl der gewählten Elternbeiratsmitglieder. Der Rat der Kindertageseinrichtung kann weitere pädagogisch tätige Kräfte oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.

(2) Der Träger bestellt die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers und benennt die des pädagogischen Personals. Die Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirates werden vom Elternbeirat benannt. Zu den Vertretern des Trägers gehört der Pfarrer oder dessen Vertreter. Die Bestellung der übrigen Vertreterinnen und Vertreter des Trägers und ihrer Stellvertreter erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge des Pfarrgemeinderates bzw. des entsprechenden Gremiums. Die Vertreterinnen und Vertreter des Trägers sollen nicht der Elternversammlung angehören.

(3) Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter des Trägers gemäß Absatz 2 Satz 4 ist widerruflich.

(4) Der Rat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter sowie eine Schriftführerin/einen Schriftführer. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Rates der Kindertageseinrichtung soll katholisch sein. Die Schriftführerin/der Schriftführer fertigt über das Ergebnis der Beratungen eine Niederschrift an, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter unterzeichnet wird.

(5) Die Mitglieder des Rates der Kindertageseinrichtung arbeiten im allseitigen Bemühen um die Verwirklichung der Aufgaben der Einrichtung in gegenseitiger Anerkennung gemeinsamer Verantwortung auf das Engste zusammen.

(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung hat insbesondere die Aufgabe,
a) die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu beraten,
b) die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung zu beraten,
c) Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren,
d) die Öffnungs- und Schließungszeiten im Kindergartenjahr zu beraten und
e) die Erziehungsberechtigten umfassend zu informieren und an der Willensbildung zu beteiligen.

Darüber hinaus können dem Rat der Kindertageseinrichtung weitere Aufgaben vom Träger übertragen werden. Er kann vereinbaren, dass bestimmte Beratungspunkte der Vertraulichkeit unterliegen. Die Vereinbarung der Aufnahmekriterien muss unter Einhaltung der jeweiligen diözesanen Regelungen erfolgen. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(7) Sooft es die Erledigung der gemeinsamen Aufgaben erfordert oder dies mindestens drei Mitglieder verlangen, lädt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre/sein/seine Stellvertreter/in oder der Träger mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In Eilfällen erfolgt die Einladung auf andere geeignete Weise mit einer Frist von drei Tagen.

(8) Der Rat der Kindertageseinrichtung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er hat über seine Tätigkeit einmal im Jahr der Elternversammlung Bericht zu erstatten.

(9) Die Amtsperiode des Rates der Kindertageseinrichtung endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates.

§ 5 Geschäftsordnung

Um die §§ 2 bis 4 näher zu regeln, kann der Träger eine Geschäftsordnung aufstellen.

§ 6 Kindermitwirkung und Kinderrechte

(1) Die Kinder sollen ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken.

(2) Die Kinder können eine in der Einrichtung tätige pädagogische Kraft zur Vertrauensperson bestimmen. Die Vertrauensperson wirkt im Elternbeirat und im Rat der Kindertageseinrichtung im Interesse der Kinder beratend mit.

(3) Die Kinder sollen ihrem Alter entsprechend in geeigneter Form über die völkerrechtlichen, die in Deutschland und der Europäischen Union geltenden sowie die einrichtungsbezogenen Kinderrechte nach Absätze 1 und 2 informiert werden.

§ 7 Geltung für andere katholische Träger

Soweit sich katholische Kindertageseinrichtungen nicht in der Trägerschaft einer Kirchengemeinde oder anderer Träger befinden, deren sich die Kirchengemeinden rechtlich bedienen, wird deren Trägern empfohlen, dieses Statut sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Statut trat am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt das bisherige Statut (Amtsblatt des Erzbistums Köln, Stück 12 vom 01.10.2008, Nr. 207).